ࡱ> NPMM 4.bjbj==%ZWW4*l$ L$      $U uNDDY NDC,$bo0$$ Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BaylmSchG) Vom 8. Oktober 1974 (BayRS 2129-1-1-U) Ausfhrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Art. 1 Genehmigungsbedrftige Anlagen (1) Zustndige Behrde nach 4 bis 21 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (Genehmigungsbehrde) ist a) fr Tierkrperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen, fr Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfllen zur Beseitigung und Anlagen zur Lagerung oder Behandlung besonders berwachungsbedrftiger Abflle zur Beseitigung sowie fr Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen fr den Einsatz von festen, flssigen oder gasfrmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswrmeleistung bei festen oder flssigen Brennstoffen 50 Megawatt oder bei gasfrmigen Brennstoffen 100 Megawatt bersteigt, die Regierung, b) fr Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehrde unterliegen, das Bergamt, c) fr die brigen Anlagen die Kreisverwaltungsbehrde. (2) Die Genehmigungsbehrde ist zustndig fr sonstige Entscheidungen, die im Bundes- Immissionsschutzgesetz und in den auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen vorgesehen sind, insbesondere fr die Anordnung von Ermittlungen und Prfungen, die Bestellung von Betriebsbeauftragten, die Entgegennahme von Anzeigen und die Zulassung von Ausnahmen. Sie ist ferner zustndig fr die Betriebsuntersagung wegen fehlender Deckungsvorsorge nach dem Gesetz ber die Umwelthaftung. Art. 2 Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen (1) Die Kreisverwaltungsbehrde trifft die Anordnungen nach 24, 25 BImSchG und ist die zustndige Behrde fr sonstige Entscheidungen im Sinn von Art. 1 Abs. 2. (2) Abweichend von Absatz 1 ist fr Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehrde unterliegen, das Bergamt zustndig. Art. 3 Angeordnete Messungen (1) Das Staatsministerium fr Landesentwicklung und Umweltfragen gibt die ermittelnden Stellen nach 26 BImSchG bekannt. (2) Die Emissionserklrung nach 27 BImSchG ist gegenber dem Landesamt fr Umweltschutz abzugeben. (3) Mitteilungen nach 31 BImSchG sind an die anordnende Behrde und an das Landesamt fr Umweltschutz zu richten. Art. 4 berwachung (1) Die Einhaltung von Anforderungen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder den auf dieses Gesetz gesttzten Rechtsverordnungen an Anlagen gestellt werden, berwacht die nach Art. 1 oder Art. 2 zustndige Behrde. Abweichend davon berwacht das Landesamt fr Umweltschutz die Tierkrperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen sowie die Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfllen zur Beseitigung und die Anlagen zur Lagerung oder Behandlung besonders berwachungsbedrftiger Abflle zur Beseitigung. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausfhrung des Tierkrperbeseitigungsgesetzes bleibt unberhrt. (2) Das Landesamt fr Umweltschutz berwacht die Einhaltung von Anforderungen, die in Verordnungen nach 34, 35 und 37 BImSchG an Stoffe und Erzeugnisse gestellt werden. Die Kreisverwaltungsbehrde oder das Bergamt untersttzt als beauftragte Behrde auf Ersuchen das Landesamt fr Umweltschutz insbesondere durch die Entnahme von Stichproben; diese Manahmen gelten als Manahmen des Landesamts fr Umweltschutz. (3) Die Kreisverwaltungsbehrde berwacht die Einhaltung von Anforderungen, die in einer Verordnung nach 38 BImSchG an Fahrzeuge gestellt werden, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes nicht unterliegen. In Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehrde unterliegen, berwacht das Bergamt diese Fahrzeuge. Schienenbahnen, die dem Geltungsbereich des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes unterliegen, berwacht die fr die Aufsicht nach diesem Gesetz zustndige Behrde. (4) Die berwachungsbehrde ist zustndig fr Entscheidungen, die in den in den Abstzen 2 und 3 genannten Verordnungen vorgesehen sind. Art. 4a Sonderregelung fr kerntechnische Anlagen Das Staatsministerium fr Landesentwicklung und Umweltfragen ist zustndige Immissionsschutzbehrde fr Anlagen, die einer Genehmigung nach 7 des Atomgesetzes bedrfen. Art. 5 Entschdigung fr Schallschutzmanahmen Die Kreisverwaltungsbehrde setzt die Entschdigung nach 42 Abs. 3 BImSchG fest. Art. 6 Luftberwachung (1) Das Staatsministerium fr Landesentwicklung und Umweltfragen kann zur Feststellung von Luftverunreinigungen die Zusammensetzung der Luft durch Messungen zeitweilig oder dauernd beobachten lassen. Soweit es fr die Beobachtung erforderlich ist, haben die Eigentmer und Besitzer von Grundstcken den mit der Messung Beauftragten den Zutritt zu gestatten. Auf die berechtigten Belange der Eigentmer und Besitzer ist Rcksicht zu nehmen. (2) In Untersuchungsgebieten hat das Landesamt fr Umweltschutz die Feststellungen und Untersuchungen nach 44 Abs. 1 BImSchG vorzunehmen. Das Landesamt fr Umweltschutz ist die fr den Immissionsschutz zustndige Behrde nach 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Art. 7 Emissionskataster Fr Untersuchungsgebiete und besonders gefhrdete oder schutzbedrftige Gebiete wird vom Landesamt fr Umweltschutz ein Emissionskataster nach 46 BImSchG aufgestellt. Das Staatsministerium fr Landesentwicklung und Umweltfragen bestimmt die besonders gefhrdeten oder schutzbedrftigen Gebiete. Art. 8 Luftreinhalteplne Das Staatsministerium fr Landesentwicklung und Umweltfragen stellt die Luftreinhalteplne nach 47 BImSchG auf. Art. 8 a Lrmminderungsplne Die Gemeinden erfllen die Aufgaben nach 47 a Abs. 1 und 2 BImSchG im bertragenen Wirkungskreis. Die Erfassung der Geruschquellen, die Feststellung ihrer Auswirkungen und die Aufstellung der Lrmminderungsplne bedrfen der Genehmigung der Regierung. Art. 9 Finanzhilfen Zur Erfllung von Verpflichtungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz knnen den Betreibern bestehender Anlagen Zuwendungen gewhrt werden. Die Zuwendungen werden nach Magabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung und nach Magabe der im Haushalt ausgewiesenen Mittel gewhrt. Art. 10 Verordnungen der Gemeinden (1) Zum Schutz vor schdlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Gerusche knnen die Gemeinden durch Verordnung die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und die Verwendung bestimmter Brennstoffe verbieten, zeitlich beschrnken oder von Vorkehrungen abhngig machen. (2) Die Gemeinden knnen Ausnahmen fr den Einzelfall zulassen, wenn schdliche Einwirkungen nicht zu befrchten sind. Sie mssen Ausnahmen zulassen, wenn berwiegende ffentliche Belange dies erfordern. (3) Die Gemeinden berwachen die Durchfhrung ihrer Verordnungen. (4) (aufgehoben) Zweiter Teil Schutz vor Einwirkungen aus unntigen strenden Bettigungen Art. 11 (aufgehoben) Art. 12 Motoren (1) Es ist verboten, 1. lrm- oder abgaserzeugende Motoren unntig laufen zu lassen, 2. motorisierte Schneefahrzeuge, insbesondere Motorschlitten zu betreiben, 3. Verbrennungsmotoren von Kraftrdern oder Verbrennungshilfsmotoren von Fahrrdern in unmittelbarer Nhe fremder Wohnungen sowie in der freien Natur ohne Notwendigkeit anzulassen und laufen zu lassen. (2) Vom Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 knnen die Kreisverwaltungsbehrden, vom Verbot nach Absatz 1 Nr. 3 die Gemeinden Ausnahmen zulassen, wenn ein Bedrfnis hierfr auch unter Bercksichtigung der ffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lrm anzuerkennen ist. Art. 13 Schallzeichen, Tonbertragung (1) Es ist verboten, 1. mit Hilfe von Gerten Schallzeichen zu geben, 2. Tonbertragungsgerte oder Tonwiedergabegerte auf ffentlichen Wegen, Straen, Pltzen, in den ffentlichen Anlagen, in der freien Natur oder in einem Freibadegelnde zu benutzen, wenn andere dadurch gestrt werden. (2) Die Gemeinden knnen von diesen Verboten Ausnahmen zulassen, wenn ein Bedrfnis auch unter Bercksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lrm anzuerkennen ist. (3) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht fr 1. Schallzeichen zur Warnung vor Gefahren, zum Rufen von Hilfsdiensten oder zu hnlichen ffentlichen Zwecken, 2. Schallzeichen zur Religionsausbung, 3. die nach dem Sprengstoffrecht erlaubte Verwendung von pyrotechnischen Gegenstnden. Art. 13a Abbrennen fester Stoffe Das Abbrennen von festen Stoffen, um Bestandteile zurckzugewinnen, ist auerhalb von genehmigten Anlagen verboten. Art. 14 Verordnungen der Gemeinden Zum Schutz vor unntigen Strungen knnen die Gemeinden Verordnungen ber die zeitliche Beschrnkung ruhestrender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten, ber die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonbertragungsgerten und Tonwiedergabegerten sowie ber das Halten von Haustieren erlassen. Art. 15 Ausnahmen Die Vorschriften des Zweiten Teils gelten nicht fr den Luft-, Straen- und Schienenverkehr und den Verkehr mit Wasserfahrzeugen, soweit hierfr besondere Vorschriften bestehen. Dritter Teil Gemeinsame und Schluvorschriften Art. 16 (aufgehoben) Art. 17 Einschrnkung von Grundrechten (1) Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschrnkt werden. (2) Soweit auf Grund dieses Gesetzes eine Manahme getroffen wird, die eine Enteignung enthlt, ist dafr dem Eigentmer oder dem sonstigen Berechtigten nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes ber die entschdigungspflichtige Enteignung Entschdigung in Geld zu leisten. Art. 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Mit Geldbue bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden, wer vorstzlich oder fahrlssig einer Verordnung nach Art. 10 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bugeldvorschrift verweist. (2) Mit Geldbue bis zu fnftausend Deutsche Mark kann belegt werden, wer vorstzlich oder fahrlssig 1. entgegen Art. 12 Abs. 1 Motoren betreibt, 2. entgegen Art. 13 Abs. 1 Schallzeichen abgibt oder Tonbertragungs- und Tonwiedergabegerte betreibt, 3. einer mit einer Erlaubnis nach Art. 12 Abs. 2 oder Art. 13 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 4. entgegen Art. 13 a feste Stoffe abbrennt, um Bestandteile zurckzugewinnen, 5. einer auf Grand des Art. 14 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, wenn die Verordnung fr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bugeldvorschrift verweist. Art. 19 Aufsicht Das Staatsministerium fr Landesentwicklung und Umweltfragen hat die oberste Aufsicht ber den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieser Gesetze ergangenen Rechtsvorschriften. Art. 20 Inkrafttreten (1) Die Art. 1 bis 4 dieses Gesetzes treten mit Wirkung vom 1. April 1974 in Kraft. (2) Die brigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am 1. November 1974 in Kraft. (3) (gegenstandslos) $0X Q e H`5^z   "xO !!$E$$$%&&&&7'()j,},`-x-2.3.4.5CJOJQJ\^JaJCJOJQJ^JaJ5OJQJ\^J5CJOJQJ\^JaJCJaJ4$01XYZ"#01|}   $7$8$H$a$7$8$H$4. h i Z u v O P Q d e  r !#}-m7$8$H$mnxWXFGH_`q7$8$H$45^_`z{  b  "#wvwxK7$8$H$K%&'<=>NOdeG $7$8$H$a$7$8$H$G j !!4!5!f!!"B"C""##3####!$"$#$D$7$8$H$D$E$$$$$$$$8%%%&&&s&&&&&&&&&'''7' $7$8$H$a$7$8$H$7'8'''((((()))**b*m***+a+y++%,g,h,i,j,{,|,},7$8$H$},^-_-`-v-w-x--.3.4.7$8$H$ #0P/ =!"#$n% i<@< StandardCJ_HaJmHsHtH^`^ berschrift 1$$7$8$@&H$a$5CJOJQJ\^JaJBA@B Absatz-Standardschriftart4*Z$01XYZ"#01|} hiZuvOPQde r !  # } - m n  x WXFGH_`q45^_`z{  b  "#wvwxK%&'<=>NOdeGj45fBC3! 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